100 Euro-Deckelung der Abmahnkosten in Tauschbörsenfällen ?

 

Seit 1. September 2008 gilt das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums. Neu eingeführt wurde folgende Vorschrift:

 

 § 97 a UrhG Abmahnung 

 

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

 

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100.- Euro.


In Tauschbörsenfällen wird die Anwendung der 100-Euro-Deckelung von den Gerichten überwiegend abgelehnt, weil es sich dabei nicht mehr um eine "unerhebliche Rechtsverletzung" handele und die Bagatellgrenze überschritten werde.

  • Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 13. Mai 2009, 28 O 889/08, die 100-Euro-Deckelung bei 964 heruntergeladenen Musikdateien abgelehnt.
  • Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 21.04.2010, 28 O 596/0 die 100-Euro-Deckelung auch bei einem Musikalbum abgelehnt:  "Das Zugänglichmachen eines gesamten Musikalbums - und nicht etwa nur eines Titels - im Wege des Filesharing überschreitet die Bagatellgrenze von § 97a Abs. 2 UrhG."
  • Das Amtsgericht München hat am 11. November 2009, 142 C 14130/09, 100-Euro-Deckelung bei einem Hörbuch abgelehnt.
  • Nur das Amtsgericht Frankfurt hat bisher am 1. Februar 2010,  30 C 2353/09-75, die Anwendbarkeit des § 97 a Abs. 2 UrhG bei einer einzelnen Tonaufnahme einmal bejaht. 
  • Auch die Begründung des BGH-Urteils vom 12. Mai 2010,  I ZR 121/08, "Sommer unseres Lebens" enthält in den Entscheidungsgründen - anders als in der zuvor veröffentlichte Pressemitteilung - keinerlei Hinweise mehr auf eine 100-Euro-Deckelung der Abmahngebühren.
  • Die Frage ist damit weiterhin der Einzelfallentscheidung der Gerichte überlassen.