Rechtsanwältin Dr. Inge Schneider

Deckelung der Abmahnkosten in Tauschbörsenfällen ?

Seit 1. September 2008 gilt das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums. Neu eingeführt wurde u.a. folgende Vorschrift:

 

§ 97 a UrhG Abmahnung 

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.


(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100.- Euro.

§ 97 a Abs. 2 UrhG sieht für Bagatellfälle im privaten Bereich eine Deckelung der an die Gegenseite zu erstattenden Abmahnkosten auf 100.- Euro vor. In Tauschbörsenfällen ist die Anwendbarkeit des § 97 a Abs. 2 UrhG aber umstritten:

 

Das Landgericht Köln hat mit den Urteilen vom 13. Mai 2009, Az. 28 O 889/08, und vom 21. April 2010, Az. 28 O 596/09, die Anwendbarkeit der Vorschrift bei 964 Musikdateien und bei einem ganzen Musikalbum verneint.

 

Das Amtsgericht München hat am 11. November 2009, AZ.  142 C 14130/09, die Anwendbarkeit bei einem Hörbuch verneint.

 

Das Amtsgericht Frankfurt hingegen hat am 1. Februar 2010, Az. 30 C 2353/09-75, die Anwendbarkeit bei einer einzelnen Tonaufnahme bejaht. 

 

Das aktuelle BGH-Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08, löst die Streitfrage nicht: Am 2. Juni 2010 hat der BGH die schriftlichen Entscheidungsgründe veröffentlicht. Sie enthalten - anders als die zuvor veröffentlichte Pressemitteilung - überraschenderweise keinerlei Hinweise mehr auf eine mögliche Deckelung der Anwaltsgebühren auf 100.- Euro für Fälle nach dem 1.9.2008. (Der vom BGH zu entscheidende Fall lag vor diesem Datum.) Diese Frage bleibt damit weiterhin offen und der Einzelfallentscheidung der Instanzgerichte überlassen.