Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Die Berechtigung zum Führen des Titels "Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht" wird von der Rechtsanwaltskammer verliehen. Bis zum 1. Januar 2011 wurden erst 154 Anwälte in Deutschland als Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht zugelassen.
Für die Verleihung des Titels "Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht" (seit 2006) sind besondere theoretische Kenntnisse und
praktische Erfahrungen nachzuweisen:
§ 14 j FAO - Besondere theoretische Kenntnisse im Urheber- und Medienrecht
Für das Fachgebiet Urheber- und Medienrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
- Urheberrecht, einschließlich des Rechts der Wahrnehmungsgesellschaften Leistungsschutzrechte, Urhebervertragsrecht, internationale Urheberrechtsabkommen
- Verlagsrecht einschließlich Musikverlagsrecht
- Recht der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung
- Rundfunkrecht
- Wettbewerbsrechtliche und werberechtliche Bezüge des Urheber- und Medienrechts
- Grundzüge des Mediendienste-, Teledienste- und Telekommunikationsrechts, des Rechts der Unterhaltungs- und Kulturveranstaltungen sowie des Rechts der deutschen und europäischen Kulturförderung
- Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts
§ 5 FAO - Besondere praktische Erfahrungen im Urheber- und Medienrecht
Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat:
Mindestens 80 Fälle, davon müssen mindestens 20 Fälle gerichtliche Verfahren sein.
Voraussetzung für den Fachanwalt ist die Teilnahme an einem insgesamt 120 Stunden umfassenden Fachanwaltskurs. Die Gesamtdauer der weiteren jährlichen Fortbildung darf eine Kursdauer von 10 Stunden nicht unterschreiten.
Kanzlei für Urheber- und Medienrecht München