Rechtsanwältin Dr. Inge Schneider

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Die Berechtigung zum Führen des Titels "Fachanwalt" wird von der zuständigen Rechtsanwaltskammer nach Maßgabe der Fachanwaltsordnung (FAO) verliehen.

 

Für die Verleihung Titels "Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht" - neu eingeführt im Jahr 2006 - sind besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen in folgenden Bereichen nachzuweisen:

 

§ 5 FAO - Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen
Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat: …


q) Urheber- und Medienrecht: Mindestens 80 Fälle aus den Bereichen des § 14 j Nr. 1 - 6. Von diesen Fällen müssen sich mindestens je 5 auf die in § 14 j Nr. 1 - 3 genannten Bereiche beziehen. Mindestens 20 Fälle müssen gerichtliche Verfahren sein.

§ 14j FAO - Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Urheber- und Medienrecht
Für das Fachgebiet Urheber- und Medienrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
(1) Urheberrecht, einschließlich des Rechts der Wahrnehmungsgesellschaften, Leistungsschutzrechte, Urhebervertragsrecht, internationale Urheberrechtsabkommen,
(2) Verlagsrecht, einschließlich Musikverlagsrecht,
(3) Recht der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung,
(4) Rundfunkrecht,
(5) Wettbewerbsrechtliche und werberechtliche Bezüge des Urheber- und Medienrechts, Titelschutz,
(6) Grundzüge des Mediendienste-, Teledienste- und Telekommunikationsrechts, des Rechts der Unterhaltungs- und Kulturveranstaltungen sowie des Rechts der deutschen und europäischen Kulturförderung,
(7) Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts.

Voraussetzung ist die Teilnahme an einem insgesamt 120 Stunden umfassenden Fachanwaltskurses. Die Gesamtdauer der weiteren jährlichen Fortbildung darf eine Kursdauer von 10 Stunden nicht unterschreiten.