Filesharing-Klagewelle
Die Klagewelle scheint tatsächlich zu rollen. Jedenfalls in München. Allein hier sind inzwischen weit über tausend Klageverfahren anhängig. Tendenz steigend. Geklagt wird derzeit vorwiegend zu Fällen aus den Jahren 2007 und 2008, die zu verjähren drohen.
Jeder Abgemahnte sollte sich bewusst sein, dass auch sein Fall früher oder später vor Gericht landen kann. Unbedachte Äußerungen und Schreiben im Vorfeld einer Klage können hier ebenso großen Schaden anrichten wie passive Untätigkeit. Man sollte es daher tunlichst vermeiden, sich gegen eine anwaltliche Abmahnung ohne eigenen Anwalt zur Wehr zu setzen.
Amtsgericht München warnt vor Tauschbörsennutzung
Das Amtsgericht München warnt vor der Teilnahme an Musik- und Filmtauschbörsen Im Internet. Derzeit seien bereits über 1400 Klagen anhängig. Weitere Klageverfahren seien angekündigt:
"Große Unternehmen, die Musikstücke, Hörbücher oder Videos vermarkten, klagen derzeit in einer Vielzahl von Fällen vor dem Amtsgericht München. 1400 solcher Klagen sind bereits anhängig, weitere werden erwartet. Ausgangspunkt sind die so genannten Onlinetauschbörsen. Hier werden von den Benutzern Musikdateien o.ä. angeboten, im Gegenzug laden sie Dateien anderer herunter.
Das birgt aber ein hohes Risiko. Es ist mittlerweile möglich, den digitalen Fingerabdruck des Rechtsverletzer zu finden und an seine IP-Adresse zu kommen. Dieser kann dann von den Unternehmen unabhängig von einem Verschulden zur Unterlassung verpflichtet werden. Hatte er seinen Internetzugang nicht ausreichend gesichert, entsprach der Schutz zum Zeitpunkt der Einrichtung auch nicht dem Stand der Technik, kann er auch auf Schadenersatz verklagt werden. Dieser bemisst sich im Regelfall nach der ansonsten angefallenen Lizenzgebühr. Aber auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten fallen darunter. Bei einem Streitwert von im Regelfall 10.000,- Euro können hier gleich mal 651.- Euro netto verlangt werden.
Da nützt auch die neue Vorschrift des § 97a Absatz 2 im Urheberrechtsgesetz nichts. Danach sind bei Streitigkeiten nach dem 1.9.2008 die Abmahnkosten für den Rechtsanwalt bei einer ersten Abmahnung auf 100 Euro gedeckelt worden. Das gilt aber nur, sofern von einer unerheblichen Rechtsverletzung auszugehen ist. Da bei den Tauschbörsen die Konsequenzen des illegalen ins Netz stellen von Werken nicht abzuschätzen sind, man insbesondere die Anzahl der Abrufe nicht vorhersagen kann, verneint die Rechtsprechung das Vorliegen einer unerheblichen Rechtsverletzung.
Unabhängig davon, dass die Künstler ein Recht darauf haben, für ihre Leistung bezahlt zu werden, kann das vermeintliche Schnäppchen also ganz schön teuer werden. Geiz ist somit nicht immer geil."
(Aus der Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 16. November 2011)
Kanzlei für Urheber- und Medienrecht München