Medienrecht
- Aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere durch Berichterstattung oder kommerzielle Werbung in den Medien (Print, TV oder Internet), kann sich ein Anspruch auf Schadensersatz, § 823 BGB, ein Unterlassungsanspruch oder auch ein Berichtigungsanspruch, § 1004 BGB, ergeben.
- Bei einer schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechte kann der Anspruch auf Schadensersatz auch eine Geldentschädigung für immaterielle Schäden erfassen, § 823 I BGB in Verbindung mit Art. 1 I, 2 I GG.
- Einzelne Bereiche des Persönlichkeitsrechts sind gesetzlich besonders geschützt, beispielsweise die persönliche Ehre, §§ 185 ff. StGB, der eigene Name, § 12 BGB und das Recht am eigenen Bild, §§ 22 ff. KUG.
- In diesen Fällen übernimmt fast immer die Rechtsschutzversicherung des Verletzten die Anwalts- und Gerichtskosten. Wir regeln das für Sie.
- Wir helfen bei:
- Unberechtigter Verwendung Ihres Namens oder Ihres Bildes
- Unzutreffender Berichterstattung
- Verletzung postmortaler Persönlichkeitsrechte