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Aktuelle Beratungsfelder im allgemeinen Urheberrecht
- Verträge über die Lizenzierung urheberrechtlich geschützter Werke (Bilder, Texte, Musik)
- Prüfung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit eines Werks
- Abgrenzung des urheberrechtlichen Schutzes (nicht eintragungsbedürftig) zu den gewerblichen Schutzrechten (eintragungsbedürftige Marken u.ä.)
- Prüfung von freien Nutzungsmöglichkeiten urheberrechtlich geschützter Werke (erlaubnisfreie Verwendung Im Rahmen des Zitatrechts oder freie Benutzung) und Einholung von Zustimmungen (z.B. für
genehmigungspflichtige Bearbeitungen von Musikwerken)
- Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen und Plagiaten
- Geltendmachung von Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen
- Abmahnungen, einstweilige Verfügungen, Schadensersatzklagen
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Unterlassungsanspruch, Auskunft und Schadensersatz im Urheberrecht
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Bei urheberrechtlichen Streitigkeiten stehen neben dem Unterlassungsanspruch immer auch die Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz im Mittelpunkt.
Das hat folgende Gründe:
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Dem Urheber geht es nach einer Urheberrechtsverletzung nicht nur um eine sofortige Beendigung der Rechtsverletzung, sondern auch um eine angemessene Entschädigung für die unerlaubte
Nutzung seines Werkes, für die er im Nomalfall eine Lizenz erhalten hätte.
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Es wird daher zunächst ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht und gleichzeitig Auskunft verlangt, wie und in welchem Umfang das geschützte Werk
unbefugt genutzt wurde. Dies geschieht im Wege der außergerichtlichen Abmahnung und, falls keine fristgerechte Unterlassungserklärung abgegeben wird, der
nachfolgenden Erwirkung einer einstweiligen Verfügung bei Gericht.
- Der Unterlassungsanspruch richtet sich darauf, dass der Rechtsverletzer es künftig unterlässt, die Urheberrechtsverletzung, zu wiederholen. Um die Unterlassungserklärung abzusichern, ist sie
immer mit einer hohen Vertragsstrafe verbunden, die im Wiederholungsfall an den Rechteinhaber zu bezahlen ist.
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Wenn der Rechtsverletzer auf die Abmahnung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt oder die einstweilige Verfügung akzeptiert, ist eine
urheberrechtliche Angelegenheit aber noch nicht abgeschlossen.
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Es folgt die außergerichtliche und manchmal auch gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf Basis der vorgerichtlich erteilten
Auskunft.
- Berechnet wird der Schaden dabei üblicherweise im Wege der Lizenzanalogie, d.h. der Rechteinhaber erhält das, was ihm bei einer ordnungsgemäßen Lizenzierung der Nutzung
zugestanden hätte. Im Fall einer unterlassenen Urhebernennung sind außerdem Strafzuschläge von 100 % möglich.