Amtsgericht München zu vorbeugenden Unterlassungserklärungen
Das Amtsgericht München hält vorbeugende Unterlassungserklärungen grundsätzlich für wirksam.
Die vom Rechteinhaber vorgetragenen Bedenken, dass vorbeugende Unterlassungserklärungen zu ungenau gefasst sein könnten, wenn kein konkretes Werk genannt wird, teilte das Amtsgericht München in der mündlichen Verhandlung vom 5.11.2010 nicht. Es genüge vielmehr, wenn der Rechteinhaber angeführt und eine angemessene Vertragsstrafe versprochen werde. Der Abgemahnte muss demnach nicht abwarten, bis er eine Abmahnung erhält, sondern kann sich mit einer vorbeugenden Unterlassungserklärung gegen die drohenden Abmahnkosten des gegnerischen Anwaltes zur Wehr setzen. AZ 161 C 15300/10 (nicht rechtskräftig)
Kanzlei für Urheber- und Medienrecht München