Wettbewerbsrecht

  • Aktuelle Beratungsfelder im Wettbewerbsrecht
  • Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Seit 1.1.2009 gilt das neue UWG. Es betrifft u.a.
  • Verletzung von Informationspflichten
  • Unklare Preisangaben
  • Nachahmung von Waren und Dienstleistungen
  • Gezielte Behinderung von Konkurrenten
  • Wettbewerbsvorteile durch Rechtsbruch
  • Irreführende Werbung
  • Vergleichende Werbung
  • Belästigende Werbung (E-Mail, Telefon und Telefax)
  • Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen
  • Abmahnungen, Einstweilige Verfügungen, Unterlassungsklagen
  • Prüfung von Abmahnungen der Wettbewerbszentrale
  • Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch
  • Bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten steht meist nur der Unterlassungsanspruch im Mittelpunkt. Das hat gute Gründe:
  • Dem Gläubiger eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs geht es nach dem Wettbewerbsverstoß eines Konkurrenten in aller Regel darum, dass der Wettbewerber das unlautere Verhalten sofort einstellt und dadurch keine Wettbewerbsvorteile hat.
  • Diesem Interesse entspricht der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch. Er kann im Wege der Abmahnung und der nachfolgenden Erwirkung einer einstweiligen Verfügung außergerichtlich und gerichtlich besonders zeitnah geltend gemacht werden.
  • Wenn der Gegner auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt oder die einstweilige Verfügung akzeptiert, ist die Angelegenheit meist  abgeschlossen.
  • Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch richtet sich darauf, dass der Wettbewerber, der eine unlautere geschäftliche Handlung begangen hat, es künftig unterlässt, diese Handlung zu wiederholen. Damit die Unterlassungserklärung auch eingehalten wird, ist sie stets mit einer hohen Vertragsstrafe verbunden, die im Wiederholungsfall an den Gläubiger zu bezahlen ist.
  • Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Auskunft oder Schadenersatz ist demgegenüber eher selten und lohnt sich kaum, da es im Wettbewerbsrecht schwierig ist, einen konkreten Schaden nachzuweisen.