In Internettauschbörsen werden Musik, Filme, Hörbücher, E-Books, Computerspiele und Software in großem Stil illegal zum kostenlosen Download angeboten (Filesharing). Die Tauschbörsenprogramme heißen BitTorrent oder e-Donkey, verbergen sich aber auch oft hinter vermeintlich legalen Streaming-Diensten wie Popcorn Time, Time4Popcorn, Cuevana, Zona und Isoplex. Die Tauschbörsen haben Millionen von Teilnehmern und funktionieren ohne zentralen Server. Die Werkdateien befinden sich stattdessen auf den Computern der einzelnen Teilnehmer und werden von dort weiterverteilt, indem Werkteile als Dateiblöcke von anderen Teilnehmern heruntergeladen und über den eigenen Computer zum erneuten Herunterladen durch weitere Tauschbörsennutzer wieder freigegeben werden. Noch während man also herunterlädt, wird das Werk im Hintergrund in Bruchstücken auch gleich wieder an andere Nutzer weitergegeben. Jeder Teilnehmer ist damit zugleich Nutzer und Anbieter. Viele wissen das nicht. Doch Unwissen schützt auch hier vor Strafe nicht.
Grundsätzlich kann jeder Internetanschluss, mit dem auf das Internet zugegriffen wird, über seine IP-Adresse eindeutig bestimmt werden. Auch der Provider ist daraus ersichtlich. Die Medienindustrie beauftragt daher spezialisierte Ermittlungsunternehmen und lässt illegale Tauschbörsenangebote im Internet gezielt suchen und beweissicher dokumentieren. Ermittelt werden mit Hilfe einer Spezial-Software zunächst die IP-Adressen aller Anschlussinhaber, über deren Anschluss ein bestimmtes Werk (Kinofilm. TV-Serie, Computerspiel) bereitgehalten wird. Danach wird der dazugehörige Provider ermittelt und ein gerichtlicher Auskunftsbeschluß beantragt, mit dem der Provider verpflichtet wird, zu sämtlichen ermittelten IP-Adressen Namen und Anschrift des dazugehörigen Internet-Anschlussinhaber zu nennen. Die Erteilung der Auskunft ist gesetzlich vorgesehen und legal, § 101 Abs. 9 UrhG. Der BGH hat diesen Auskunftsanspruch als rechtmäßig bestätigt (19.04.2012, I ZB 80/11).
Das Ermittlungsergebnis und die Auskunft bilden die Grundlage für die Abmahnung. Mit dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 97 UrhG können die Rechteinhaber nun durchsetzen, dass das betroffene Werk vom ermittelten Anschlussinhaber künftig nicht mehr illegal im Internet zum kostenlosen Download angeboten wird. Da dieser Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig ist, ist es völlig unerheblich, ob der Tauschbörsennutzer die wahre Funktionsweise der Tauschbörse kannte. Es spielt auch keine Rolle, ob ein Werk vollständig oder nur teilweise geladen wurde, denn auch kleinste Werkteile sind urheberrechtlich geschützt. Die abmahnenden Kanzleien behaupten häufig, dass der Anschlussinhaber auf jeden Fall haftet, auch wenn er nicht selbst Nutzer der Tauschbörse war, sondern sein Internetanschluss von Dritten für illegale Tauschbörsenaktivitäten genutzt wurde. Dies ist aber nicht in allen Fällen so. Die Rechtslage wird nicht bundesweit einheitlich, sondern von den einzelnen Gerichten regional höchst unterschiedlich beurteilt. Um die konkreten Haftungsrisiken beurteilen zu können, ist eine individuelle Prüfung des Einzelfalls unerlässlich.
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