Urheberrecht

Wie entsteht das Urheberrecht?

Das Urheberrecht ist geprägt durch den Begriff des Werkes. Als "Werk" sind nur "persönliche geistige Schöpfungen" geschützt, die ein gewisses Niveau haben. Sobald ein Werk diese "Schöpfungshöhe" erreicht, genießt sein Urheber ohne weitere Formalitäten automatisch einen gesetzlichen Urheberrechtsschutz. 

 

Zu den urheberrechtlich geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören nach § 2 Abs. 1 UrhG  insbesondere:

  1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  2. Werke der Musik;
  3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

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  • Abmahnungen, Unterlassungserklärungen, einstweilige Verfügung, Klageverfahren
  • Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Kostenerstattung
  • Gestaltung von Medienverträge 
  • Abgrenzung Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte (Marken, Designschutz)
  • Prüfung von freien Nutzungsmöglichkeiten (Zitatrecht, freie Benutzung)

Urheberrechtsstreitigkeiten wegen unerlaubter Nutzungen

Bei urheberrechtlichen Streitigkeiten geht es um die Durchsetzung von Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Der Urheber wünscht nicht nur die sofortige Beendigung der Rechtsverletzung, sondern auch eine angemessene Entschädigung für die unerlaubte Nutzung seines Werkes..

 

Es wird daher zunächst ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht und Auskunft verlangt, wie und in welchem Umfang das betreffende Werk unbefugt genutzt wurde. Dies geschieht in Form einer Abmahnung und, falls keine fristgerechte Unterlassungserklärung abgegeben wird, im Wege der einstweiligen Verfügung oder einer Stufenklage auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Um die Einhaltung der Unterlassungserklärung abzusichern, ist sie mit einer Vertragsstrafe verbunden, die im Wiederholungsfall an den Rechteinhaber zu bezahlen ist. Fehlt das Vertragsstrafenversprechen, ist die Unterlassungserklärung unwirksam.

 

Sobald der Rechtsverletzer die Unterlassungserklärung abgegeben und Auskunft zum Umfang der unerlaubten Nutzung erteilt hat, folgt die Berechnung des Schadenersatzes. Berechnet wird der Schaden in der Regel im Wege der sog. Lizenzanalogie, das heißt, der Rechteinhaber erhält diejenige Lizenz, die ihm bei  einer ordnungsgemäßen Lizenzierung zugestanden hätte. Bei einer fehlenden Urhebernennung gibt es darüber hinaus auch Strafzuschläge von bis 100 %..