Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwältin Dr. Inge Schneider ist seit 2010 befugt, die Berufsbezeichnung "Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht" zu führen. Der Titel eines Fachanwalts wird von der zuständigen Rechtsanwaltskammer verliehen und dient als Nachweis, dass der Fachanwalt in einem bestimmten Spezialgebiet über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrungen verfügt. Bis 1. Januar 2017 sind in Deutschland nur 359 Rechtsanwälte zum Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht zugelassen worden. 

Voraussetzungen für die Verleihung des Titels

Die Voraussetzungen für die Verleihung des Titels Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sind in der Fachanwaltsordnung geregelt. Nachfolgende Auszüge stammen aus der Fassung vom 01.05.2018:

 

§ 14j Nachzuweisende Kenntnisse im Urheber- und Medienrecht

 

Für das Fachgebiet Urheber- und Medienrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

  1. Urheberrecht einschließlich des Rechts der Wahrnehmungsgesellschaften, Leistungsschutzrechte, Urhebervertragsrecht, internationale Urheberrechtsabkommen,
  2. Verlagsrecht einschließlich Musikverlagsrecht,
  3. Recht der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung,
  4. Rundfunkrecht,
  5. wettbewerbsrechtliche und werberechtliche Bezüge des Urheber- und Medienrechts, Titelschutz,
  6. Grundzüge des Mediendienste-, Teledienste- und Telekommunikationsrechts, des Rechts der Unterhaltungs- und Kulturveranstaltungen sowie des Rechts der deutschen und europäischen Kulturförderung,
  7. Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts.

§ 5 Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen

 

(1) Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat: [...] q) Urheber- und Medienrecht: 80 Fälle aus allen Bereichen des § 14j Nr. 1 bis 6. Von diesen Fällen müssen sich mindestens je 5 auf die in § 14j Nr. 1 bis 3 genannten Bereiche beziehen. Mindestens 20 Fälle müssen gerichtliche Verfahren sein.

 

§ 4 Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse

 

(1) Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel voraus, dass der Antragsteller an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen. (…)

 

 § 15 Fortbildung

 

(1) Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen (…)

(3) Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten. (…)