Negative Bewertungen löschen lassen

Viele Kunden und Patienten schreiben auf Amazon, eBay, Google, Jameda, Docinsider, Sanego, Yelp und Kununu negative Bewertungen. Diese entsprechen oftmals nicht der Wahrheit oder überschreiten die Grenze einer zulässigen Meinungsäußerung. Negative Bewertungen im Internet haben erhebliche Auswirkungen auf den eigenen Ruf, können zu starken Umsatzrückgängen führen und sogar die geschäftliche Existenz bedrohen. Wenn Sie von einer unzulässigen Negativbewertung in einem Bewertungsportal betroffen sind, können Sie sich anwaltlich zur Wehr setzen.

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Bewertungen im Internet haben die persönliche Empfehlung abgelöst

85 % aller Verbraucher orientieren sich an Bewertungen im Internet, bevor sie einen größeren Kauf tätigen oder eine wichtige Dienstleistung in Anspruch nehmen. Für sie sind Online-Bewertungen genauso wichtig und vertrauenswürdig wie persönliche Empfehlungen.

 

Wann liegt eine Falschbewertung vor?

Eine Bewertung ist falsch, wenn unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden. Solche falschen Behauptungen verletzen den Betroffenen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bzw. seine Firma in deren Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Der Verfasser kann sich in diesem Fall nicht auf die Meinungsfreiheit berufen. Beispiel: "Es wurde ein defektes Gerät geliefert."

Dagegen sind negative Meinungsäußerungen zulässig, solange sie nur den rein subjektiven Eindruck des Bewertenden von der Leistung widerspiegeln. Beispiel: "Das Produkt gefällt mir nicht." Die Meinungsfreiheit findet allerdings dort ihre Grenze, wo eine Bewertung beleidigend wird, oder es sich um eine reine Schmähkritik handelt. Eine Schmähkritik ist eine Äußerung, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Polemische oder überspitzte Kritik ist hiervon noch nicht erfasst; erforderlich ist vielmehr, dass die Meinungsäußerung in der Herabsetzung der Person besteht. Beispiel: "Der Shop-Inhaber ist ein skrupelloser Betrüger."

 

Welche Ansprüche habe ich bei einer Falschbewertung?

Gegen den Verfasser einer falschen Bewertung sind zivilrechtliche Ansprüche auf Löschung der Bewertung sowie die Erstattung einer Strafanzeige wegen Beleidigung, Verleumdung oder übler Nachrede denkbar.

Die meisten Bewertungen werden zwar anonym abgegeben und das Bewertungsportal ist nicht verpflichtet, die Nutzerdaten des Verfassers mitzuteilen (BGH-Urteil vom 01. Juli 2014, Az. VI ZR 345/13). Im Einzelfall lassen sich jedoch Bewertungen aufgrund der darin enthaltenen Indizien einer bestimmten Person zuordnen.

 

Kann ich auch gegen das Bewertungsportal selbst vorgehen?

Das Bewertungsportal selbst haftet für eine rechtsverletzende Bewertung erst, nachdem es hiervon ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt wurde. Das kann man entweder selbst machen oder einen spezialisierten Anwalt mit einem entsprechenden Schreiben beauftragen. Sollte die Bewertung danach nicht gelöscht werden, kann man den Löschungsanspruch gerichtlich durchsetzen.

Der Betroffene kann sich also auch selbst an das Bewertungsportal wenden. Dieses wird von sich aus jedoch nur rein beleidigende Äußerungen löschen und auch dies nur mit Zeitverzögerung. Es empfiehlt sich daher, sofort nach Kenntnis der Negativbewertung einen spezialisierten Anwalt einzuschalten, der den Fall in einem „notice and take down letter“ von Anfang an rechtlich richtig einordnet und darstellt.

Senden Sie uns bitte einen Link oder einen Screenshot der Bewertung zusammen mit Ihren Kontaktdaten per E-Mail oder über unser Kontaktformular zu.

 Wir prüfen Ihren Fall und rufen Sie gerne kostenlos zurück.